Die Unterhaltsbeihilfe ist das "Referendargehalt" (die früheren Anwärterbezüge), also das Entgelt, mit dem Referendare während des Referendariats - von Nebenjobs oder Zusatzentgelt in der Anwaltsstation einmal abgesehen, auskommen müssen. Die Unterhaltsbeihilfe liegt in allen Bundesländern unter 1000 Euro brutto. Das ist immer noch besser als während des Jurastudiums, trotzdem deutlich weniger als vor der Juristenausbildungsreform 2003.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare leisten in den meisten Bundesländern den Vorbereitungsdienst in einem besonders ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab. Referedarinnen und Referendare erhalten eine relativ geringe monatliche Unterhaltsbeihilfe, die in den Bundesländern unterschiedlich hoch ist. Als Grundbetrag werden zur Zeit gezahlt (Stand Mai 2008, in Euro):
Baden-Württemberg: 919,32 Bayern: 976,11 Berlin: 908,79 Brandenburg: 900,80 Bremen: 905,75 Hamburg: 850 Hessen: 930 Mecklenburg-Vorpommern: 850 Niedersachsen: 876,63 Nordrhein-Westfalen: 894,25 Rheinland-Pfalz: 949,35 Saarland: 900 Sachsen-Anhalt: 875 Schleswig-Holstein: 848,25 Thüringen: 973,16
Das Ranking nach der Höhe der Unterhaltsbeihilfe:
Schleswig-Holstein: 848,25 Hamburg: 850 Mecklenburg-Vorpommern: 850 Sachsen-Anhalt: 875 Niedersachsen: 876,63 NRW: 894,25 Saarland: 900 Brandenburg: 900,80 Bremen: 905,75 Berlin: 908,79 Baden-Württemberg: 919,32 Hessen: 930 Rheinland-Pfalz: 949,35 Thüringen: 973,16 Bayern: 976,11
Ein Kompliment an die generösen Bayern. Die als sparsam bekannten Baden-Württemberger sind deutlich großzügiger als die kühlen Norddeutschen. Dort müssen sich die Referendare am wärmsten anziehen, die Kohle könnte knapp werden.
Die Unterhaltsbeihilfe kann sich durch weitere Leistungen (z.B. den Familienzuschlag) erhöhen. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld (Zuwendung) oder Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen gibt es nicht mehr.
Rechtsreferendare sind gesetzlich in der Krankenversicherung, der Pflege- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie sind von der Rentenversicherung befreit; Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung haben sie daher nicht zu entrichten.
Als Versicherungspflichtige können Referendare die Krankenkasse nach Maßgabe der §§ 173 - 175 Sozialgesetzbuch frei wählen. Angebote von Krankenversicherungen finden Sie in Kürze hier.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Brühl (Köln/Bonn) :: NRW
Autor des bereits in 3. Auflage erschienenen Ratgebers: "Das erfolgreiche Rechtsreferendariat"
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